Dienstag, 19. März 2024

NOTRUF: 112

Anlage 1

zur Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr Genderkingen e.V.

Die Anlage 1 ist ein Anhang zur Geschäftsordnung.
Der Anhang regelt im Wesentlichen das Verfahren bei Ereignissen im Vereinsablauf sowie bei seinen Mitgliedern.

Absatz 1. Ehrung von Vereinsmitgliedern

Mitglieder werden ab dem 30. Mitgliedsjahr für Vereinszugehörigkeit an der darauffolgenden Generalversammlung durch eine Urkunde und einem kleinen Geschenk geehrt, danach alle 10 Jahre.

Absatz 2 .Ehrenmitglieder: 

Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die höchste Auszeichnung des Vereines. Sie gebührt Mitgliedern, die sich in hervorstechender Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch Vorschlag der Vorstandschaft und durch Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Absatz 3. Mitgliederehrungen an ihren Jubiläumsgeburtstagen:

Ehrenmitglieder und Mitglieder die bereits im Mitgliederbuch erfasst sind werden automatisch in die Vereinszugehörigkeitsrechnung übernommen, alle Neuzugänge ab der Vereinsgründung werden Satzungsgemäß behandelt und werden an Jubiläumsgeburtstagen geehrt. Ab dem 50 - 60 Geburtstag , dann alle 5  Lebensjahre. Den Jubilaren werden Glückwünsche, verbunden mit einem kleinen Geschenk überbracht.

Absatz 4. Mitgliederehrung anlässlich ihrer Hochzeit:

Aktive Mitglieder, die den Bund der Ehe schließen, wird ein Geschenk, verbunden mit Glückwünschen, überreicht. Wird der Verein zu einer Hochzeitsfeier eines oben genannten Mitgliedes eingeladen, so nimmt eine Vereinsabordnung an der Feierlichkeit teil. Bei Einladung zur Kirchlichen Hochzeitsfeier nimmt eine Fahnenabordnung teil. 

Absatz 5. Ehejubiläum eines Mitgliedes: 

(Gold- oder Diamantene Hochzeit) 

Feiert ein Mitglied eines der genannten Ehejubiläumsfeste wird eine Grußkarte mit Glückwünschen der Wehr zugesandt und/oder wird dazu der Verein eingeladen, so nimmt dieser mit einer Abordnung teil.
Dem Jubelpaar wird ein Geschenk der Wehr überreicht. (Daten zu den vorstehenden Feierlichkeiten werden meist von der Gemeinde Genderkingen geliefert)

Absatz 6. Todesfall eines Mitgliedes: 

Verstirbt ein Vereinsmitglied, so wird dieser von einer Abordnung mit Vereinsfahne auf seinem letzten Wege begleitet und durch eine Verlesung einer kurzen Grabrede gewürdigt, bei Ehrenmitgliedern wird zusätzlich noch ein Kranz am Grab niedergelegt. Für den Verstorbenen werden drei heilige Messen in der Kirche aufgegeben.

Absatz 7. Bestellung eines/r Leiters/in des Wirtschaftsbetriebes des Vereins:

Die Vorstandschaft kann eine/en separaten Leiter/in des Wirtschaftsbetriebes mit einem/er Stellvertreter/in bestellen.
Der/Die Leiter/in ist wie eine separate Stabstelle zu behandeln und untersteht direkt dem Vorstand mit Vertretern.

Die Aufgaben des Leiters:

  • Koordination der Veranstaltungen im Vereinsgebäude;
  • Verpflegungsmanagment an jeglichen Veranstaltungen des Vereins;
  • Pflege und Instandhaltung des Veranstaltungsequipments;
  • Berater der Vereinsführung in Fragen zu Veranstaltungen und Feierlichkeiten;

Die Wirtschaftsbetriebsführung nimmt automatsch an den angesetzten Vorstandssitzungen teil.

Absatz 8. Bestellung eines/er Datenschutzbeauftragten/en: 

Die Vorstandschaft kann einen/e separaten Datenschutzbeauftragten/e bestellen. Die Entscheidung der Bestellung ob Ehrenamtlich oder über einen Beratervertrag obliegt der Vorstandschaft.
Der/Die Datenschutzbeauftragte/e ist wie eine separate Stabstelle zu behandeln und untersteht direkt der Vorstandschaft.

Die Aufgaben des/der Datenschutzbeauftragten/e:

  • Beratung der Vereinsführung in Fragen Datenschutz und Datensicherheit nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ;

Der/ Die Beauftragte nimmt nach Bedarf  an den angesetzten Vorstandssitzungen teil.

Absatz 9. Sitzungen des Vorstandes: 

Die ehrenamtlichen Vorstandschaftsmitglieder sowie alle anwesenden Leiter, Berater und Beauftragten werden für die Dauer der Sitzungen unentgeltlich seitens des Vereines verpflegt.

          

Die Geschäftsordnung wurde in Ihrer neuesten Fassung von der Vorstandschaft einstimmig am 20.02.2019 in Kraft gesetzt.

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