Dienstag, 19. März 2024

NOTRUF: 112

Satzung des Vereins

"Freiwillige Feuerwehr Genderkingen e.V."


 

 § 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Genderkingen e.V.". 
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen werden.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 86682 Genderkingen; 
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Vereinszweck

(1) Zweck des Verein ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Genderkingen insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. 
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 
(4) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

 § 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können sein:
       1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
       2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
       3. fördernde Mitglieder,
       4. Ehrenmitglieder. 
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben. 

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden, die das 12 Lebensjahr vollendet haben. 
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder mündlich beim Vorstand einzureichen. Minder-jährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die entgültige Aufnahme erfolgt an der darauffolgenden Generalversammlung durch Handschlag des 1.Kommandanten oder bei Verhinderung durch den 2. Kommandanten und Eintrag in das Mitgliederbuch.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. 
(4) Die Ernennung zu Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und abstimmenden Mitglieder. 

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod des Mitglieds,
      2. durch Austritt,
      3. durch Streichung aus dem Mitgliederbuch
      4. durch Ausschluss. 
(2) Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist. 
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. 
(5) Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

  1. dem 1.Vorsitzenden,
  2. dem 2.Vorsitzenden,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Kassenverwalter,

und aus folgenden Mitgliedern

  1. dem Kommandanten,
  2. dem / den stellvertretenden Kommandanten,
  3. den Beisitzern (bis zu vier Beisitzer), 
  4. dem Jugendwart
  5. dem Atemschutzbeauftragtem

sowie zwei Vertrauensleute der Freiwilligen Feuerwehr Genderkingen (Kassenprüfer).
(2) Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf  6 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Die unter Absatz 1 Nr. 5 bis 6 genannten werden nur von den Aktiven Mitgliedern gewählt
Die unter Absatz 1 Nr. 8 und Nr.9 genannten werden von der Vorstandschaft bestimmt.
Diese sind auch ständige Mitglieder der Vorstandschaft.
Bei deren Verhinderung von Ihren Stellvertretern.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
      1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
      2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
      3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
      4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
      5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
      6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
      7. Beschlussfassung von Ausgaben über einen von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrag, dieser ist in der Geschäftsordnung §4 Abs.4 geregelt. 
(2) Der Vorsitzende und der 2.Vorsitzende (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2)vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird das Vertrauensrecht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. 

 § 10
Sitzungen des Vorstands

(1) Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. 
(2) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 11
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnung des Vorsitzenden oder - bei dessen Verhinderung - des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung wird von den Vertrauensleuten ( § 8 Abs. 1 Nr. 7 ) geprüft. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. 

 § 12
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:


  1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
         2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
           3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
           4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
           5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands,
           6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. 
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen, dass   diese Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. 

§ 14
Wahlen

Für Wahlen gelten die Vorschriften des § 13 entsprechend.
Erreicht keine Person im 1.Wahlgang die erforderliche Mehrheit, so findet eine weitere Wahl zwischen den beiden mit den meisten Stimmen statt.
Dabei ist der Bewerber mit den meisten gültigen Stimmen gewählt.

§ 15
Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann 

  1. eine besondere Auszeichnung 
  2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. 

§ 16
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Gemeinde Genderkingen oder deren Rechtsnachfolger zu. Die Gemeinde Genderkingen bzw. deren Rechtsnachfolger hat dieses Vermögen bis zu 5 Jahre nach der Auflösung des Vereins treuhänderisch zu verwalten. Sollte während dieser Zeit in Genderkingen wieder eine Freiwillige Feuerwehr gegründet werden, so soll das Vereinsvermögen dieser zufließen. Nach Ablauf von 5 Jahren hat die Gemeinde Genderkingen oder deren Rechtsnachfolger das erhaltene Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden. 

Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.04.2019 mit einem Abstimmungsergebnis beschlossen.

Die Satzung wird der Gemeinde Genderkingen, dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.

 

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