Dienstag, 19. März 2024

NOTRUF: 112

Fachinfo - Anfahrt zum Feuerwehrhaus

 

Fachinformation für die Feuerwehren zur Anfahrt von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden nach der Alarmierung zum Feuerwehrhaus

Rahmenbedingungen:

Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksf.llen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst) – vgl. Art. 1 Abs. 1 BayFwG. Zur Erfüllung der Pflichtaufgaben beschreibt die VollzBekBayFwG als Planungsgrundlage für die Gemeinden eine Hilfsfrist von 10 Minuten nach Eingang einer Meldung bei der Alarm auslösenden Stelle, in der jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle erreicht werden soll. Nimmt man für die Notrufentgegennahme und die Disposition der Einsatzmittel in den Alarm auslösenden Stellen i.d.R. 90 Sekunden an, verbleiben für die gemeindliche Feuerwehr ca. 8 Minuten und 30 Sekunden, um nach der Alarmierung mit den ersten Einsatzkräften an einer Einsatzstelle einzutreffen.

Anfahrt zum Feuerwehrhaus:

Entsprechend dem IMS vom 31.08.2012 (Az: IC4-3612.35-54 Kra) können Feuerwehrdienstleistende nach einer Alarmierung zwar grundsätzlich Sonderrechte im Straßenverkehr in Anspruch nehmen. Bei der Nutzung von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen gelten allerdings immer deutlich erhöhte Sorgfaltsanforderungen an den Fahrer; jegliche Gefährdung Dritter ist dabei unbedingt zu vermeiden! Von den übrigen Verkehrsteilnehmern kann regelmäßig nicht erkannt werden, dass ein nicht uniformiertes Fahrzeug zur Inanspruchnahme von Sonderrechten berechtigt ist. Insoweit ist die Nutzung von Sonderrechten in diesem Zusammenhang durchaus kritisch zu sehen, da bereits bei Nutzung von Sonderrechten durch sondersignalberechtigte Zivilfahrzeuge ein 8-fach höheres Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten besteht – bei nicht uniformierten Fahrzeugen liegt dieses noch deutlich höher! Außerdem stehen den Sonderrechten der Feuerwehrdienstleistenden keine „Sonderpflichten“ der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber, da den Feuerwehrdienstleistenden ein Wegerecht im Sinne des § 38 StVO nicht zusteht. Für die Fahrt mit dem Privatfahrzeug gelten im Vergleich zu den ohnehin strengen Regelungen bei einer Fahrt mit Sondersignaleinrichtung also noch weitergehende, strengere Anforderungen an Sorgfalt und Einstellung auf andere Verkehrsteilnehmer! Um einen Feuerwehrdienstleistenden bei der „Alarmfahrt“ ins Feuerwehrhaus für andere Verkehrsteilnehmer ohne Rechtspflicht für andere Verkehrsteilnehmer besser kenntlich zu machen, hat sich die Verwendung von Dachaufsetzern mit der Aufschrift „ FEUERWEHR im EINSATZ“ seit vielen Jahren bewährt. Damit kann anderen Verkehrsteilnehmern erklärt werden, warum sich ein nicht uniformiertes Fahrzeug evtl. etwas schneller als erlaubt im Straßenverkehr bewegt. Auch wird man verschiedentlich - auch wenn man das nicht muss – mal schnell „vorbei gelassen“...

 

dachaufsetzerIn Anlehnung an die in § 52 Abs. 6 StVZO beschriebene Ausführung für „Ärzte im Notfalleinsatz“, kann der Dachaufsetzer wie links dargestellt ausgeführt werden. Er darf jedoch nicht beleuchtet sein. Die Kosten für einen Dachaufsetzer (ca. 35 €) können, müssen aber nicht von der Gemeinde übernommen werden.

Es sollte aber im Interesse der Gemeinde liegen, dass ihre Feuerwehrdienstleistenden möglichst schnell nach einer Alarmierung ins Feuerwehrhaus gelangen, um in der Folge auch die Hilfsfrist von 10 Minuten für die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr einhalten zu können.

Quelle: LFV - Landesfeuerwehrverband Bayern

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