Sonntag, 08. Dezember 2024

NOTRUF: 112

Geschäftsordnung der Freiwilligen Feuerwehr Genderkingen e.V.

mit Bezug auf die Vereinssatzung, und Anlagen

§ 1 Vorstandssitzungen

  1. Die Einberufung der Vorstandschaft richtet sich nach § 10 Absatz 1 der Vereinssatzung.
  1. Zu den Vorstandssitzungen ist telefonisch einzuladen. Die Ladungsfrist sollte dabei eine Woche betragen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Anrufs an die dem Feuerwehrverein zuletzt mitgeteilte und bekannte Telefonnummer des Mitglieds.
  1. Die Vorstandsmitglieder haben grundsätzlich an den Sitzungen teilzunehmen. Kann ein Vorstandsmitglied aus Terminlichen- oder Gesundheitlichengründen nicht an der Sitzung teilnehmen so ist dies dem 1.Vorstand oder dessen Stellvertreters bekannt zugeben. 
  1. Die Vorstandsmitglieder dürfen nur persönlich an den Sitzungen teilnehmen, eine Vertretung durch Zweite ist unzulässig. 

§ 2 Sitzungsverlauf

  1. Der/ die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein/ ihr Stellvertreter, leitet die Sitzung.
  1. Der /die Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen. Diese haben kein Stimmrecht. Die Beteiligung an sachlichen Aussprachen kann vom Sitzungsleiter zugelassen werden.

§ 3 Öffentlichkeit

  1. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Bei Bedarf kann für bestimmte Punkte die Öffentlichkeit hergestellt werden.
  1. Besonders gekennzeichnete Beschluss- und Beratungsergebnisse sind grundsätzlich vertraulich zu behandeln. Dabei sind auch die geltenden Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu beachten. 
  1. Die in den Sitzungen gefassten Beschlüsse werden durch die /den Vorsitzende(n), bei dessen /deren Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, oder- falls beide verhindert sind durch ein für den Einzelfall durch die Vorstandschaft hierzu ermächtigtes Vorstandsmitglied bekannt gegeben und vollzogen.

§ 4 Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfassung richtet sich nach § 10 Absatz 1 der Vereinssatzung.
  1. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Vorstandsmitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt.
  1. In dringenden Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann die/ der Vorsitzende mit einem Stellvertreter entscheiden. Die Entscheidung ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen.
  1. Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als 5000,00 Euro im Einzelfall. 

Diesen Betrag bestimmt die Mitgliederversammlung und wurde am: 16.09.2007 festgelegt

§ 5 Ausschüsse

  1. Die Vorstandschaft kann aus ihrer Mitte heraus für bestimmte Angelegenheiten Ausschüsse bilden.
  1. Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie unterstützen und beraten die Vorstandschaft, können Entscheidungen vorbereiten und als Beschlussvorlage in die Vorstandschaft einbringen.
  1. Die Vertretung in Fremdgremien erfolgt durch die/ den Vorsitzende(n) oder eine von ihr/ ihm beauftragte Person.

§ 6 Festbesuche

  1. Ist der Verein bei einem Fest eingeladen so entscheidet die Vorstandschaft ob dieses besucht wird. 
  1. Den Mitgliedern ist für die Beteiligung ein Festbesuchszuschuss auszuzahlen die Höhe legt die Vorstandschaft fest. 
  1. Der Besuch der bestätigten Feste ist für alle Vereinsmitglieder pflicht!

§ 7 Vereinsfahne 

  1. Die Vereinseigene Fahne darf bei Veranstaltungen ausschließlich vom 1. Fähnrich getragen werden, bei dessen Verhinderung der 2.-, 3.Fähnrich oder eine von der Vorstandschaft bestimmte Person.
  1. Die Freiwillige Feuerwehr stellt zum besuch von Hochfestlichen Gottesdiensten, Dorfeigenen Veranstaltungen oder Umzügen eine Abordnung mit Fahne ( z.B. Volkstrauertag ).
  1. Sonstige Fahnenabordnungsregelungen sind im Anhang 1 Absatz 6 der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Mitgliedsbezogene Regelungen

  1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrungen, Hochzeiten, Beerdigungen von Mitgliedern werden im Anhang 1 der Geschäftsordnung geregelt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt (§6 der Vereinssatzung).

Der Beitragsetzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen wie folgt zusammen:

Aktive Jugendliche von 14.-16. Jahren:        Beitragsfrei

Aktive Mitglieder von 16. Jahren bis zum Ausscheiden aus dem Aktiven Feuerwehrdienst hierbei gilt die gesetzliche Altersgrenze von 60 Jahre:

10 Euro

Passive Mitglieder jeglichen Alters:  

12 Euro

Fördernde Mitglieder:                       

20 Euro

 Ehrenmitglieder jeglichen Alters:       Beitragsfrei

Der Jährliche Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug erhoben.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wurde am 10.02.2008 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Diese Geschäftsordnung wurde von der Vorstandschaft vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung am 16.09.2007 beschlossen und tritt am 16.09.2007 in Kraft.

Anlage 1 Geschäftsordnung